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Angaben im Erbscheinsantrag

Nachlasszeugnis > Deutscher Erbschein
Was ist wie nachzuweisen?
 
Die Richtigkeit der Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins müssen grundsätzlich nachgewiesen werden.
Für den Nachweis kommen öffentliche Urkunden in Betracht. Das sind typischerweise: Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, der Beschluss über die Todeserklärung und die Feststellung des Todes und der Todeszeit, der Auszug aus dem Buch für Todeserklärungen.
Ausländische Urkunden stehen inländischen öffentlichen Urkunden gleich, wenn sie besondere Voraussetzungen erfüllen.
Heiratsurkunden sind nur erforderlich, wenn das Erbrecht auf der Ehe beruht, also beim Ehegattenerbrecht, nicht für den Erbfall einer inzwischen verheirateten Frau zum Nachweis ihrer Personengleichheit.
Öffentliche Urkunden für den Nachweis der nichtehelichen Verwandtschaft sind Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften des Vaterschaftsanerkenntnisses, über die Zustimmungserklärung und Urteil des FamG.
Der Wegfall ausschließender Personen kann durch eine Erbverzichtsurkunde, durch Ausschlagungserklärung, durch rechtskräftiges Urteil über die Erbunwürdigkeit, durch Scheidung oder Aufhebung einer Ehe nachgewiesen werden.
Verfügungen von Todes wegen, auf denen das Erbrecht beruht, müssen grundsätzlich in Urschrift vorgelegt werden. Sie befinden sich im Regelfall aufgrund ihrer Eröffnung bereits beim Nachlassgericht, so dass die Bezugnahme genügt.
Erbschein - ein besondere Urkunde
Meist sind die Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eidessttattlich zu versichern.
Die eidesstattliche Versicherung kann vor dem Nachlassgericht, dem Rechtspfleger oder dem Notar abgegeben werden.
Zum Nachweis, dass der Erblasser bei seinem Tod im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, braucht der Antragsteller vor Gericht oder Notar nur an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht; denn der Güterstand, von dem die Höhe des gesetzlichen Ehegattenerbteils abhängt, lässt sich nicht durch Urkunden nachweisen.
Das Gericht kann die eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie nicht notwendig ist.
Eine Nachweis durch öffentliche Urkunden oder durch eine eidesstattliche Versicherung ist dann nicht notwendig, wenn die Richtigkeit der Angaben offenkundig ist.
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