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Angaben im Nachlasszeugnis nachweisen

Antrag
Erbschein – Unterlagen
Für den Nachweis der Erbenstellung im europäischen Nachlasszeugnis, müssen Nachweise vorgelegt werden.
Welche Nachweise erforderlich sind, bestimmt die ausstellende Behörde - in Deutschland das Nachlassgericht.
Die Nachweise entsprechen in Deutschland den Nachweisen des deutschen Erbscheinsverfahren.
Die Angaben im Antrag auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, § 352 ff FamFG.
Der Todeszeitpunkt des Erblassers kann nachgewiesen werden durch:
  • Abschrift aus dem Sterberegister (Sterbeurkunde)
  • Eintragung des Sterbefalls im Familienbuch, § 15 Abs. 2 Nr. 2 a.F. PStG
  • Todesschein
  • Todeserklärung
  • Todeserklärungsbeschluss bei verschollenen Personen

Zusätzliche Nachweise bei gesetzlicher Erbfolge

Ansonsten ist auch das dem Erbrecht zugrundeliegende Verhältnis nachzuweisen:
Beglaubigte Abschriften
  • aus dem Eheregister
  • Lebenspartnerschaftsregister
  • Eheurkunde; Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Abstammungskurkunden (Geburtsregister, Anerkennung der Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft; Adoptionsbeschluss
  • Güterstand (Ehevertrag, Güterrechtsregister) – bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft – eidesstattliche Versicherung
  • Scheidungsurteil, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Erbunwürdigkeitserklärung
  • Ausschlagungserklärung

Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden ist das Standesamt zuständig, bei dem der Registereintrag geführt wird.
Falls öffentliche Urkunden nicht vorgelegt werden können, kommen andere Beweismittel in Betracht.
Das Nachlassgericht hat die erforderlichen Nachforschungen und Nachweise gegebenenfalls auch von Amts wegen zu besorgen..
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