Für den Nachweis der Erbenstellung im europäischen Nachlasszeugnis, müssen Nachweise vorgelegt werden.
Welche Nachweis erforderlich sind, bestimmt die ausstellende Behörde - in Deutschland das Nachlassgericht.
Die Nachweise entsprechend im Deutschland den Nachweise, wie sie für das Erbscheinsverfahren ausgestaltet sind.
Die Angaben im Antrag auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, § 352 ff FamFG.
Der Todeszeitpunkt des Erblassers kann nachgewiesen werden durch:
- Abschrift aus dem Sterberegister (Sterbeurkunde)
- Eintragung des Sterbefalls im Familienbuch, § 15 Abs. 2 Nr. 2 a.F. PStG
- Todesschein
- Todeserklärung
- Todeserklärungsbeschluss bei verschollenen Personen
Zusätzliche Nachweise bei gesetzlicher Erbfolge
Ansonsten ist auch das dem Erbrecht zugrundeliegende Verhältnis nachzuweisen:
Beglaubigte Abschriften
- aus dem Eheregister
- Lebenspartnerschaftsregister
- Eheurkunde; Lebenspartnerschaftsurkunde
- Abstammungskurkunden (Geburtsregister, Anerkennung der Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft; Adoptionsbeschluss
- Güterstand (Ehevertrag, Güterrechtsregister) – bei gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – eidesstaatliche Versicherung
- Scheidungsurteil, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Erbunwürdigkeitserklärung
- Ausschlagungserklärung
Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden ist das Standesamt zuständige, bei dem der Registereintrag geführt wird.
Falls öffentliche Urkunden nicht vorgelegt werde können, kommen andere Beweismittel in Betracht.
Das Nachlassgericht hat die erforderlichen Nachforschungen und Nachweise gegebenenfalls auch von Amtswegen vorzunehmen.