Ein Nachlasszeugnis kann nicht bereits vor Versterben des Erblassers beantragt werden. Der Erbfall muss also bereits eingetreten sein. Spätestens im Vermfahren zur Erteilung eines Nachlasszeugnisses wird das Nachlassgericht den
Nachweis desTodesfalls verlangen. Meist geschieht diese schon zur Klärung, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt.
Mit der
Eröffnung einer letztwilligen Verfügung werden die (potentiellen) Erben meist vom
Nachlassgericht - meist das Amtsgericht des letzten Wohnortes des Erblassers - angeschrieben. Zuweilen wird dort auf die Möglichkeit der Benatragung eines Erbscheins bzw. Nachlasszeugnisses hingewiesen.
Als Erbe kann man den Erbschein oder ein Nachlasszeugnis dann sofort beantragen, wenn man das Erbe angenommen hat.
In Deutschland muss hierfür keine gesonderte Annahme der Erbschaft erklärt werden. Die Beantragung des Erbscheins ist regelmäßig bereits eine stillschweigende Annahme des Erbes.
Beachten Sie dass mit der Annahme eine
Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Also: nicht voreiligt das Erbe annehmen, bzw. einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins / Nachlasszeugnisses stellen.
Liegt eine letztwillige Verfügung vor (Testament oder Erbvertrag) vor, so kann der Erbschein/Nachlasszeugnis erst erteilt werden, wenn die Eröffnung der letztwilligen Verfügung beim Nachlassgericht erfolgt ist.
Daher sollte regelmäßig auch die Eröffnung abgewartet werden, zumal die eröffneten Testamente Einfluss auf die Erbfolge und damit den Erbschein bzw. das Nachlasszeugnis haben können.
Eine Frist für die Stellung eines Erbscheinsantrages oder eine Antrags auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses besteht nicht. Das Antragsrecht verjährt nicht und kann auch nicht verwirkt werden.