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EU-Erbrechtsverordnung - wann anwendbar

Nachlasszeugnis
Gewöhnlicher Aufenthalt regelt anwendbares Erbrecht
 
Sofern eine wirksame erbrechtliche Rechtswahl getroffen wurde, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich für das anwendbare Erbrecht.
Dabei richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem dann anwendbaren Recht. Eine Nachlassspaltung - also die Anwendung verschiedener Erbrechte - ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Erbrechtsverordnung definiert nicht, was unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist. In unklaren Fällen kann dies zu Rechtsstreitigkeiten führen. Daher empfiehlt sich eine erbrechtliche Rechtswahl vorzunehmen.
Allerdings gibt es schon Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt aufgrund der Verordnung über die Zuständigkeit und Ankerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen.
Kriterien für den gewöhnlichen Aufenthalt sind die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat sowie die Gründe für diesen Aufenhalt, familiäre sowie soziale Bindungen.
Gewöhnlicher Aufenthalt

Maßgeblich
für das anzuwendende Erbrecht
ist der gewöhnlicher Aufenthalt
Anders verhält es sich bei testamentarischem Vorbehalt
durch Wahl eines andern Rechts!

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