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Deutsches Erbscheinsverfahren

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Erbschein-Erteilungsverfahren
 
Der Antrag ist Grundvoraussetzung für die Einleitung eines Erbschein-Erteilungsverfahrens.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn er hinreichend bestimmt ist.
Nicht das Nachlassgericht, sondern das Landwirtschaftsgericht ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig, wenn ein zum Nachlass ein Hof im Sinner der Höfeordnung gehört.

Das Gericht ist an den gestellten Antrag gebunden. Daher ist er mit der höchsten Sorgfalt zu formulieren, da er anderenfalls zurückzuweisen ist.
Der Antrag muss genaue Angaben zum Erblasser, der Erbfolge, d.h. der Person der/ des Erben und der Erbteile, sämtlicher Beschränkungen und den Berufungsgrund unmissverständlich bezeichnen. Die Angaben unterscheiden sich je nach dem, ob es sich um gesetzliche Erbfolge, testamentarische Erbfolge oder ob es sich um einen gemeinschaftlichen Erbschein handelt.

Jeder der ein Erbrecht hat, kann den Erbschein beantragen.
Über den Kreis der vermeintlichen Erben hinaus können Gläubiger des Erben, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedürfen, einen Erbschein beantragen. Auch sind der Testamentsvollstrecker, der Nachlass(insolvenz)verwalter, der Auseinandersetzungspfleger der Abwesenheitspfleger, der Betreuer eines endgültigen Erben und der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte antragsbefugt.

Im Erbscheinsverfahren - im Erbschein-Erteilungsverfahren - gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, wonach das Nachlassgericht den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
Allerdings haben die Beteiligte auch Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten.

Ein Erbschein kann nur beantrag werden, wenn die Erbschaft angenommen worden ist.
Häufig wird der Antrag bereits eine schlüssige Annahme der Erbschaft darstellen.

Hinweis: Nach Annahme der Erbschaft kann allerdings eine Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr statthaft sein.
Verfahrenabslauf beim Erbschein-Erteilungsverfahren
Sobald der Sachverhalt ermittelt ist, wird das Gericht den Erbschein entweder erteilen oder der Erteilungsantrag zurückweisen.
Fürher konnte das Nachlassgericht bei schwieriger Sach- und Rechtslage und bei Abweichung von der Auffassung eines Beteiligten, zur Vermeidung der materiell-rechtlichen Wirkungen des Erbscheins einen Vorbescheid erlassen. Inhalt des Vorbescheides war die Angekündigung des Erlasses eines Erbscheins, gegen den Beschwerde möglich war.
Dadruch kann eine schnelle obergerichtliche Klärung herbeigeführt werden, bevor für einen der Beteiligten unwiederbringliche Schäden durch die Erbscheinswirkungen eintreten.
Seit dem Inkrafttreten des FamFG ist der Vorbescheid nicht mehr zulässig.
Nun muss das Gericht unterschieden, ob die Erbscheinserteilung dem erklärten Willen eines Beteiligten, widerspricht oder ob sie einvernehmlich erfolgt. Ist die Erbscheinserteilung einvernehmlich, so kann der Erbschein sogleich auf der Grundlage eines stattgebenden Beschlusses erteilt werden; ist das Verfahren hingegen (mutmaßlich) streitig, so hat das Gericht im "streitig geführten Erbscheinsverfahren" die sofortige Wirksamkeit eines stattgebenden Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgericht ist ab Inkrafttreten des FamFG die befristete Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
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