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Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht

Antrag
Nachlassgericht - Erbscheinverfahren
Das Verfahren für die Ausstellung des EU-Nachlasszeugnisses beginnt mit dem Antrag. Das Nachlassgericht wird also von selbst nicht tätig. Lediglich die Testamentseröffnung erfolgt, sofern dem Gericht ein Todesnachweis und ein Testament vorliegen hat.
Es berät die Erben grundsätzlich nicht.
Der Antragsteller ist notwendiger Beteiligter des Nachlassverfahrens.
Daneben können vor allem die gesetzlichen Erben oder weitere Erbprätendenten beteiligt werden, § 37 Abs. 1 IntErbRVG.
Das europäische Nachlasszeugnis soll unverzüglich erteilt werden (Art. 67 Abs. 1 ErbVO), wenn der zu bescheinigende Sachverhalt feststeht.
Die Berechtigten sind von der Ausstellung des Zeugnisses zu unterrichten, Art. 67 Abs. 2 ErbVO).
Dann wird eine Urschrift ausgestellt. Dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift (Kopie) erteilt. Die übrigen Beteiligten erhalten eine einfache Kopie, die keinen Gutglaubensschutz genießt.

Das Nachlassgericht wird sich bei der Ausstellung nach dem Formblatt richten

Die Ausstellung erfolgt nicht, wenn Einwände gegen das Zeugnis anhängig sind .
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Feststellungsklage über das Erbrecht anhängig ist bzw. ein entsprechendes Feststellungsurteil ergangen ist.

Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses erfolgt durch Beschluss, § 39 Abs. 1 S. 3 IntErbRVG.


§ 345 FamFG Beteiligte im Erbscheinverfahren

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins (oder eben des Nachlasszeugnisses) ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
1. die gesetzlichen Erben,
2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind.

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
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