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Eidesstatliche Versicherung im Verfahren für Nachlasszeugnis

Antrag
Eidesstattliche Versicherung beim Nachlasszeugnis
Die Angaben im Erbschein bedürfen in der Regel der Versicherung an Eides statt. Der Antragsteller hat zu erklären, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben entgegensteht.
Die eidesstattliche Versicherung kann nötig sein, wenn Nachweise nicht durch öffentliche Urkunden (Geburts- und Sterbeurkunden, u.a.) erbracht werden können.
Die Versicherung kann in Deutschland beim Nachlassgericht oder vor einem Notar abgegeben werden.

Das Nachlassgericht kann im Ermessenswege von der Versicherung absehen (§ 36 Abs. 2 S. 2 IntErbRVG). Das macht vor allem dann Sinn, wenn der Antragsteller zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen bzw. zum Vorhandensein weiterer letztwilliger Verfügungen nichts aus eigener Kenntnis sagen kann. Für den Antragssteller hätte das Absehen der Versicherung vor allem eine erhebliche Gebührenerspanis zur Folge (Kosten des EU-Nachlasszeugnisses).
Eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht möglich. Auch der Anwalt kann nicht für seinen Mandanten die Versicherung abgeben.

Einige Mitgliedstaaten sehen in dem Erteilungsverfahren keine eidesstattliche Versicherung vor. Dann kann die Versicherung bei anderen Stellen (Behörden, Notare) abgegeben werden.
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