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Deutscher Erbschei nötig?

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Erbschein - was und wofür?
 
Der Erbschein ist ein Beweismittel dafür, dass derjenige, der als Erbe auftritt, auch tatsächlich (Mit-)Erbe ist.
Der Erbschein ist eine Rechtsvermutung für das bestehnde Erbrecht.
Über die Rechtsvermutung hinaus bietet der Erbschein Dritten Schutz, da der Erbschein öffentlichen Glauben genießt.
Wer also (nach Vorlage) eines Erbscheins mit dem vermeintlichen Erben Eigentum erwirbt, kann das Eigentum behalten, wenn der Käufer gutgläubig war.
Das Nachlasszeugnis ist der "europäische Erbschein", also vor allem für das EU-Ausland relevant.
In der Praxis wird die Vorlage eines Erbscheins (teilweise zu Unrecht) von Banken und Grundbuchämtern gefordert.
Meist verlangen Banken einen Erbschein, wenn über das Konto des Erblassers verfügt werden soll.
Auch Grundbuchämter fordern für die Berichtigung von Nachlassgrundstücken einen Erbschein.

Die Beantragung eines Erbscheins ist zeit- und kostenaufwendig. Daher sollte zunächst geklärt werden, ob der Erbschein wirklich erforderlich ist.
Besteht etwa eine Vollmacht oder ein notarielles Testament, kann meist auf einen Erbschein verzichtet werden.
Geklärt werden sollte auch, ob nicht ein Nachlasszeugnis (ein europäischer Erbschein) ausreicht.

Ein deutscher Erbschein hat ganz besondere Vorteile, die eher selten zum Tragen kommen. Für den Erwerber von Nachlasssachen entfaltet der Erbschein Schutzwirkungen. Er kann den Nachlassgegenstand auch dann behalten, wenn sich später herausstellen sollte, dass der vermeintliche – im Erbschein ausgewiesene – Erbe, doch nicht Erbe ist. In meiner mehr als 10-jährigen Rechtsanwaltspraxis ist aber ein solcher Fall noch nicht aufgetreten.
Neben dem Erbschein kann der Nachweis über die Erbenstellung auch durch ein Feststellungsurteil eines ordentlichen Gerichts erreicht werden. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass das Urteil die erbrechtliche Rechtslage rechtskräftig feststellen kann.
Das Erbscheinsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist deutlich günstiger. Zudem hat das Nachlassgericht von Amts wegen die Erbfolge zu klären. Es gilt die Amtsermittlung.
Kostengünstige Alternativen zum Erbschein
Neben dem Erbschein gibt es weitere Möglichkeiten die Erbenstellung nachzuweisen oder den Erbschein entbehrlich zu machen :

  • die Legitimation aufgrund einer trans- oder postmortalen (notariellen) Vollmacht
  • die Legitimation durch eine notarielle letztwillige Verfügung, also einem Erbvertrag oder einem notariellen Testament, zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts
  • die Legitimation als Testamentsvollstrecker

Für die Beurkundung eines einseitigen Testaments nimmt der Notar eine 10/10 Gebühr. Für ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) oder einen Erbvertrag das Doppelte, also 20/10.
Der Erbschein kostet nach jedem Erblasser dagegen meist 20/10, nämlich 10/10 Gebühr für die Beurkundung des Erbscheinantrags einschließlich der (nicht immer notwendigen) eidesstattlichen Versicherung und einen 10/10 Gebühr für die Erteilung des Erbscheins.
Die Gebühr des Notars für die Errichtung der letztwilligen Verfügung bestimmt sich nach dem Nettowert des Vermögens zum Errichtungszeitpunkt. Die Gebühren für den Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls.
Noch günstiger kann aber ein privatschriftliches Testament in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht sein.
Rechtsanwalt Dr. Buerstedde, Fachanwalt für Erbrecht, berät Sie gerne über die günstigsten Gestaltungen.
Benötige ich überhaupt einen Erbschein?
Meist ist ein Erbschein nur für die Übertragung von Rechten an Grundstücken oder für den Zugriff auf Bankkonten notwendig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt (BGH NJW 2005, 2779):
Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis des Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
Ein eröffnetes, öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis dar.

Ein Erbschein ist dann nicht nötig, wenn ein gerichtliches Überweisungszeugnis nach § 36 GBO für die Grundbuchberichtigung ausreicht. Dann wird lediglich eine 1,0 Gebühr nach KV Nr. 12210 GNotKG aus dem Wert des Grundstücks angesetzt (§ 41 GNotKG).
Dem Nachlassgericht muss die Erbfolge (wie beim Erbschein) nachgewiesen werden – samt der eidesstaatliche Versicherung und der sich anschließenden formwirksam erklärten Erbauseinandersetzungs-, Vorausvermächtniserfüllungs-, Abschichtungs- oder Erbteilungsübertragungsvorgänge.
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