EU-Erbrechtsverordnung - wann anwendbar - Home-Nachlasszeugnis

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EU-Erbrechtsverordnung - wann anwendbar

Eu-Erbrecht
Von der EU-Erbrechtsverordnung nicht erfasst
 
Die EU-Erbrechtsverordnung soll die Abwicklung von Nachässen im EU-Binnenraum vereinfachen.
Dazu soll Klarheit über das anwendbare Rechte (deutsches, italiniesches, u.a.) geschaffen werden.
Zudem sollen die Zuständigkeiten der jeweiligen Mitgliedsstaaten einfach geregelt werden.
Wichtig ist auch die Anerkennung der jeweiligen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen, also etwa die Anerkennung des Nachlasszeugnisses in allen Mitgleidsstaaten.

Von der Erbrechtsverordnung nicht erfasst sind:
  • das materielle Erbrecht - also wer zum Beispiel Erbe ist.
  • das Sachen-, Grundbuch-, Registerrecht
  • das Güterrecht von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern
  • lebzeitige Vermögensübertragungen
  • Stiftungs- und Trustrecht
  • Befugnisse Bevollmächtigter
  • Erbschafts- und Steuerrecht
Insoweit bleibt das jeweilige nationale Recht anwendbar.
Soweit die einzelnen EU-Mitgleidsstaaten internationale Abkommen mit Drittstaaten geschlossen haben, haben diese auch Vorrang vor der EU-Erbrechtsverordnung (Art. 75 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EuErbVO).
Für die deutsche Rechtsordnung sind folgen Abkommen relevant:
  • das Deutsch-Türksiche Nachlassabkommen vom 28. Mai 1929,
  • das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen vom 17. Feb. 1929
  • der Deutsche-Sowjetische Konsularvertrag vom 25. April 1959
Deutsches internationales Erbrecht
Für die wenigen Fälle, in denen die Erbrechtsverodnung nicht greift, gitl das deutsche
internationale Verfahrensrecht (Art. 25 EGBGB).
Art. 24 EGBG stellt klar, dass dann die kollissionsrechtlichen Vorschriften der ErbVO entsprechend anzuwenden sind.
 
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Geltung der Erbrechtsverordnung bei Alt-Testamenten
Die EU-Erbrechtsverordnung ist bereits in Kraft.
Sie ist für Erbfälle ab dem 17. August 2015 anwendbar.

Für letztwillige Verfügungen (Testament u. Erbverträge), die vor dem Stichttag, dem 17. August 2015 verlieren nicht Ihre Gültigkeit.
Hier gilt auch die Fiktion einer Rechtswahl (Art. 83 Abs. 4 ErbVO): Hat der Erblasser die Verfügung von Todes wegen nach dem Recht errichtet, welches er nach der Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses.
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