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Europäisches Erbrecht

Eu-Erbrecht
Gemeinsamenes internationales Erbrecht
 
Das "europäische Erbrecht" beschränkt sich im Wesentlichen auf die europäische Erbrechtsverordnung vom 8. Juni 2012.
Die Verordnung regelt vor allem welches Recht bei grenzüberschreitenden Erbfällen anwendbar ist.

Das für den Erbfall anwendbare Erbrecht richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes.
Anders als früher kommt es daher grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen. So wird meist eine Nachlassspaltung vermieden.

Die Staatsbürgerschaft spielt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts meist keine Rolle mehr.
Lebt ein Deutscher in Frankreich, wäre also nicht deutsches, sondern französisches Erbrecht anwendbar. Allerdings bietet sie die Möglichkeit einer Rechtswahl.
Die erbrechtliche Rechtswahl macht auch Sinn, wenn unklar ist, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet; etwa bei einem Pendler, der im Winter in Mallorca und im Sommer in Deutschland ist. Die erbrechtliche Rechtswahl muss ausdrücklich in die letztwillige Verfügung, etwa dem Testament aufgenommen werden.

Auch die internationale Zuständigkeit der Behörden und Gerichte in Erbsachen richtet sich nach den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes.
Bei einem Deutschen, der in Frankreich lebte, wäre also auch das französiche Nachlassgericht zuständig.
Lebte der Deutsche in Spanien, wäre also spanisches Erbrecht anwendbar. Ein Deutsche mag jedoch seine Nachlassplanung im Zweifel nach dem ihm besser vertrauten deutschen Erbrecht richten, dann hat er die Möglickeit, obwohl er in Spanien lebt, deutsches Erbrecht zu wählen.
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Die EU-Erbrechtsverordnung ist bereits in Kraft.
Sie ist für Erbfälle ab dem 17. August 2015 anwendbar.

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Welches Erbrecht
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Die Gültigkeit, Auslegung, Änderung und Widerruf der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bestimmt sich auch nach dem Erbrecht des EU-Mitgliedstaates in dem ein Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes hat.
Hat der Erblasser die erbrechtliche Rechtswahl getroffen, so bestimmt sich das Erbstatut (die anwendbaren erbrechtlichen Regelungen) nach dem Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit. Er kann nicht jedes Erbrecht wählen, sondern nur das seines Heimatlandes - also seiner Staatsangehörigkeit.
Ob die Verfügung von Todes wegen (Testament) formwirksam ist, wird nicht in der Erbrechtsverordnung geregelt. In Deutschland, wie in den meisten anderen EU-Staaten, gilt dann das Haager Testamentsformübereinkommen.
Beim Erbvertrag, an dem mehrere Personen beteiligt sind, kann das Recht eines Mitgliedstaates gewählt werden, welches zumindest eine, dieser Person hätte wählen können.
Ohne Rechtswahl unterliegt ein einseitiger Erbvertrag dem Recht, das zum Zeitpunkt des Abschluss des Erbvertrages Erbstatut gewesen wäre (Errichtungsstatut).
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