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Erbschein und Nachlassgläubiger

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Nachlassgläubiger und Erbschein
 
Ein Nachlassschuldner, etwa ein Schuldner des Erblassers, kann grundsätzlich nicht seine Leistung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.
Damit geht der Nachlassschuldner das Risiko ein, dass er erneut leisten muss, auch wenn ihm kein Verschulden vorzuwerfen ist.
Anderseits ist den Erben der Aufwand und die Kosten nicht zuzumuten, die mit dem Antrag und der Erteilung des Erbscheins verbunden sind.
Nur in unklaren Fällen kann die Forderung nach der Volage eines Erbscheins als berechtigt angesehen werden.
Vielfach - gerade bei Banken und unternehmerischen Beteiligungen wie geschlossenen Fonds, insbesondere geschlossen Fonds - wird allerdings eine vertragliche Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins bestehen.

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