Erbschein und Nachlasszeugnis
Eu-Erbrecht
Erbschein - was und wofür?
Ein Erbschein bekundet, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen er unterliegt.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Verfügungsberechtigung am Nachlass des Erblassers und über die Höhe des Erbteils.
Aufgrund des Erbscheins könnten die (vermeintlichen) Erben also zum Beispiel ein Grundstück verkaufen, Bankkonten leeren, usw.
Der Erbschein ist ein Beweismittel dafür, dass derjenige, der als Erbe auftritt, auch tatsächlich (Mit-)Erbe ist.
Der Erbschein eine Rechtsvermutung für das bestehnde Erbrecht.
Über die Rechtsvermutung hinaus bietet der Erbschein Dritten Schutz, da der Erbschein öffentlichen Glauben genießt.
Wer also (nach Vorlage) eines Erbscheins mit dem vermeintlichen Erben Eigentum erwirbt, kann das Eigentum behalten, wenn der Käufer gutgläubig war.
Europaweit wird das Nachlasszeugnis den deutschen Erbschein ersezten.
In der Praxis wird die Vorlage eines Erbscheins (teilweise zu Unrecht) von Banken und den Grundbuchämtern gefordert.
Meist verlangen Banken einen Erbschein, wenn über das Konto des Erblassers verfügt werden soll.
Auch Grundbuchämter fordern für die Berichtung von Nachlassgrundstücken einen Erbschein.
Die Beantragung eines Erbscheins ist zeit- und kostenaufwendig. Daher sollte zunächst geklärten, ob der Erbschein wirklich erforderlich ist.
Besteht etwa eine Vollmacht oder ein notarielles Testament, kann meist auf einen Erbschein verzichtet werden.
Geklärt werden sollte auch, ob nicht ein Nachlasszeugnis (ein europäischer Erbschein) ausreicht.
Ein deutscher Erbschein hat auch ganz besondere Vorteile, die eher selten zum Tragen kommen. Für den Erwerber von Nachlasssachen entfaltet der Erbschein Schutzwirkungen. Er kann den Nachlassgegenstand auch dann behalten, wenn sich später herausstellen sollte, dass der vermeintliche – im Erbschein ausgewiesene – Erbe, doch nicht Erbe ist. In meiner mehr als 10-jährigen Rechtsanwaltspraxis ist aber ein solcher Fall noch nicht aufgetreten.
Neben dem Erbschein kann der Nachweis über die Erbenstellung auch durch ein Feststellungsurteil des ordentlichen Gerichts erreicht werden. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass das Urteil die erbrechtliche Rechtslage rechtskräftig feststellen kann.
Das Erbscheinsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit dürfte meist kostenmäßig deutlich günstiger sein. Zudem hat das Nachlassgericht von Amtswegen die Erbfolge zu klären. Es gilt die Amtsermittlung.
Benötige ich überhaupt einen Erbschein?
Meist ist ein Erbschein nur für die Übertragung von Rechten an Grundstücken oder für den Zugriff auf Bankkonten notwendig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt (BGH NJW 2005, 2779):
Der Erbe ist nicht verpflichtet sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis des Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis dar.
Die Kosten eines Erbscheins kann man sich auch dann sparen, wenn ein gerichtliches Überweisungszeugnis nach § 36 GBO für die Grundbuchberichtigung ausreicht. Dann wird lediglich eine 1,0 Gebühr nach KV Nr. 12210 GNotKG aus dem Wert des Grundstücks angesetzt (§ 41 GNotKG).
Dem Nachlassgericht muss dann aber auch die Erbfolge (wie beim Erbschein) nachgewiesen werden – samt der eidesstaatliche Versicherung und der sich anschließenden formwirksam erklärten Erbauseinandersetzung-, Vorausvermächtniserfüllungs-, Abschichtungs- oder Erbteilungsübertragungsvorgänge.
Hunger auf Anteil am Nachlass?
Inhalt des Erbscheins
Der Erbschein bezeugt:
- Person des Erblassers (Name, Todestag und letzter Wohnsitz)
- Person der Erben
- Umfang des Erbrechts (Erbquote)
- Beschränkungen wie Nacherbschaft oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung
Inhalt, Umfang und Wert des Nachlasses findet keine Erwähnung.
Auch Vermächtnisse oder Pflichtteilsrechte werden nicht vermerkt.