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Nachlasszeugnis und Banken

Nachlasszeugnis
Darf Bank Erbschein fordern?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Erbschein ist auch auf das europäische Nachlasszeugnis übertragbar.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12) hat wie bereits das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 1. Oktober 2012 - 31 U 55/12) die Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) für unwirksam erklärt. Nach dieser Bestimmung konnte die Sparkasse einen Erbschein fordern.

"Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
…."

Nachweis des Erbrechts

Der Erbe sei - so der BGH - nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.
Die AGB-Klausel gewähre der beklagten Sparkasse generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Diese benachteilige die Erben in unangemessener Weise und ist daher unwirksam.
Zwar habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folge nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen könne. Vielmehr sind bei der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben - der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt - vorrangig.

AGB-Banken Nr. 5 der Deutschen Bank
"Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen
Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift
vorgelegt wird.

Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist."
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