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Nachlasszeugnis

Nachlasszeugnis
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Die Erbrechtsverordnung ermöglicht ein europäisches Nachlasszeugnis (europäischer Erbschein), das in allen Mitgliedsstaaten als Nachweis der Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer dient bzw. als Nachweis der Befugnisse als Testamentsvollstrecker anerkannt wird.
Anders als früher ist nun nicht mehr notwendig, die häufig aufwendigen Erbscheinsverfahren zur Nachlassabwicklung in den jeweiligen Mitgliedstaaten durchzuführen. Das ist für europaweite Erbfälle eine erhebliche Erleichterung!
Eine Deutscher mit Ferienwohnung in Frankreich und Italien muss dann neben dem deutschen Erbschein, weder einen französischen noch einen italienischen Erbschein beantragen.

Nachlasszeugnis legitimiert die Erben
Der deutsche Erbschein, wie das europäische Nachlasszeugnis, soll die Legitimation des Erben bezeugen. Der Erbschein ist ein Legitimationspapier mit dem im Rechtsverkehr gehandelt werden kann.
Ist eine Erbe durch einen Erbschein oder das europäische Nachlasszeugnis legitimiert und verkauft beispielsweise ein Kunstwerk, so kann der Käufer das Kunstwerk gutgläubig erwerben, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer nicht Erbe war.

Nachlasszeugnis nur 6 Monate gültig
Um Mißbrauch zu vermeiden, ist das europäische Nachlasszeugnis nur 6 Monate gültig.
Eine solche Befristung ist nicht sachgemäß, weil die Abwicklung von europäischen Nachlässen in der Regel nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgen wird.
Eine Mißbrauchsgefahr - genausowenig wie beim unbefristet gültigen deutschen Erbschein - ist nicht erkennbar.
Allerdings ist eine Verlängerung möglich.

Eingeschränkte Anwendung des Nachlasszeugnisses
Das europäische Nachlasszeugnis wird zudem dann nicht ohne weiteres anerkannt, wenn der Mitgliedstaat ein besonderes Verfahren für die Verwaltung des Nachlasses vorsieht. Das Vereinigte Königkreich erfordert weiterhin die Bestellung eines Peronal Reprensetative (Executor oder Administrator) bevor über den Nachlass verfügt werden kann.
Formblatt - Nachlasszeugnis - Erbrechtsverordnung
Das Formblatt für das europäsiche Nachlasszeugnis befindet sich in der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2014. Es enthält Angaben zum Gericht, zum Erblasser, zum Antragsteller, zu den Erben samt deren Erbquote, zu Vorbehalten bei der Erbschaftsannahme, zu Nachlassgegenständen, die einem bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer zustehen und zur Stellung eines Testamentsvollstreckers oder sonstigen Nachlassverwalters.

Das europäische Nachlasszeugnis wird auch Hinweise darüber geben müssen, zu welchen Handlungen der Erbe, Vermächtnisnehmer und der Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter befugt ist, da das Erbrecht des Mitgliedstaates sich insoweit von den anderen Staaten unterscheidet.
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