Nachlasszeugnis und Haus
Nachlasszeugnis
Brauche ich für die Grundbuchberichtigung ein Nachlasszeugnis?
Normalerweise verlangt das Grundbuchamt zum Erbnachweis einen Erbschein oder ein Nachlasszeugnis, § 35 GBO. Dann berichtigt das Grunbuchamt das Grundbuch - etwa in dem es die Erben / Testamentsvollstrecker einträgt. Allerdings reicht auch die Vorlage eines notariellen Testaments samt Eröffnungsvermerk, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.
Hier kann gegebenenfalls durch Personenstandsurkunden und eidesstattliche Versicherung Abhilfe geschaffen werden.
Allerdings hilft das notarielle Testament in vielen Fällen allein nicht weiter, wenn
- die Erben nicht namentlich benannt sind „Abkömmlinge“
- weitere Erben hinzugekommen sind „noch etwaige geborene Kinder“
- der Erbvertrag einen freien Rücktrittsvorbehalt enthält
- der Nacherbfall nicht bei Tod, sondern bei anderen Umständen eintritt
- bedingte Erbeinsetzung (Wiederheirat, Pflichtteilsstrafklausel)
- privatschriftlicher Widerruf des notariellen Testaments
- widersprechende notarielle Testamente
dingliche Vermächtnisse / dingliche Erbauseinandersetzung
Liegen dingliche Vermächtnisse bzw. eine dinglich wirkende Erbauseiandersetzung vor, wird zusätzlich erforderlich sein, dass hierüber dem Grundbuchamt öffentliche Urkunden über die Vermächtniserfüllung bzw. die Nachlassauseinandersetzung vorgelegt werden müssen.
Todesnachweis mit Nachlasszeugnis
Beim Grundbuchamt kann auch mit dem europäischen Nachlasszeugnis die Löschung unvererblicher dinglicher Rechte beantragt werden. Ein gesonderter Todesnachweis durch Vorlage der Sterbeurkunde ist dann nicht erforderlich.
Überweisungszeugnis - eine Alternative?
Die Kosten eines Erbscheins/Nachlasszeugnisses kann man sich sparen, wenn ein gerichtliches Überweisungszeugnis nach § 36 GBO reicht. Dann wird lediglich eine 1,0 Gebühr nach KV Nr. 12210 GNotKG aus dem Wert des Grundstücks angesetzt (§ 41 GNotKG).
Dem Nachlassgericht muss dann aber auch die Erbfolge (wie beim Erbschein) nachgewiesen werden – samt der eidesstattliche Versicherung und der sich anschließenden formwirksam erklärten Erbauseinandersetzungs-, Vorausvermächtniserfüllungs-, Abschichtungs- oder Erbteilungsübertragungsvorgänge.