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Wie beantragt man einen europäischen Erbschein - Nachlasszeugnis?

Antrag
Erbschein wie beantragen?
Der europäische Erbschein bzw. das Nachlasszeugnis wird in Deutschland nicht automatisch vom Nachlassgericht erteilt.
Das Gericht erteilt das Nachlasszeugnis (genauso wie den deutschen Erbschein) also nur auf Antrag.
Erst mit dem Antrag beginnt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zuständiger Mitgliedsstaat
Zuständig für die Erteilung ist der Mitgliedsstaat, dessen Gericht nach Art. 4,7,10 und 11 ErbVO zuständig ist.
In der Regel ist das Nachlassgericht des Landes zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 64 i.V.m Art. 4 ErbVO) hatte.
Lebte der Erblasser in Deutschland als er verstarb, wird das Nachlassgericht des letzten Wohnorts zuständig sein.
Dann besteht auch eine "Allzuständigkeit": das Nachlasszeugnis umfasst also den Nachlass in sämtlichen Mitgliedstaaten. Das Zeugnis kann also nicht auf den Nachlass in einem Mitgliedstaat beschränkt werden. Eine Beschränkung kann allerdings bei Vermögenswerten in Drittstaaten erfolgen, Art. 12 ErbVO.
Möglich ist es durch Rechtswahl (Art. 22 ErbVO) eine anderweitige Zuständigkeit zu begründen. Zum Beispiel kann ein in Spanien lebender Deutscher, deutsches Recht wählen und damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte.


Zuständiges Nachlassgericht
Sachlich ist in Deutschland das Nachlassgericht zuständig, § 34 Abs. 4 IntErbRVG. Lediglich in Baden-Württemberg sind Notare zuständig. Das Nachlassverzeichnis kann aber in anderen Ländern auch von einer Behörde ausgestellt werden, Art. 64 ErbVO.
Bei einer subsidären bzw. Not-Zuständigkeit nach Art. 10 ode 11 der ErbVO richtet sich die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, bzw. dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Wer kann ein Nachlasszeugnis beantragen?
Antragsberechtigt für das Nachlasszeugnis sind (Art. 65 Abs. 1, 63 Abs. 1 ErbVO):
  • Alleinerbe
  • Miterben
  • dingliche Vermächtnisnehmer (Legate)
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassverwalter
Anders als beim deutschen Erbschein sind Nachlassgläubiger nicht antragsberechtigt.
Der Antragsteller ist stets Beteiligter des Verfahrens. Weitere Beteiligte können hinzugezogen werden - insbesonde auch auf deren Antrag, § 37 Abs. 1 IntErbVO.
Nachlasszeugnis Verfahren
Das Nachlasszeugnis kann beim Nachlassgericht oder beim Notar beantragt werden. Kostengünstiger ist das Nachlassgericht.
Bei Nachlassgericht erfolgt der Antrag, sofern der Antrag nicht durch anwaltlichen Schriftsatz erfolgt, durch Niederschrift beim Nachlassgerichts.
Das Verfahren richtet sich nach nationalem Recht. In Deutschland also nach dem FamFG (§§ 35 ff. IntErbRVG).
Die Gerichte übermitteln im Falle der Beantragung eines Nachlasszeugnisses häufig einen umfangreichen Fragebogen.
Das Nachlassgericht ist an den Antrag „gebunden“.
Das Gericht kann den Antrag nur ganz oder teilweise stattgeben  oder zurückweisen. Antragänderungen und Gegenanträge sind zulässig.
Bei unklarer Erbfolge bietet es sich an, Haupt- und Hilfsanträge zu stellen.

Der Antrag kann auch durch den anwaltlichen Vertreter beim Nachlassgericht eingetragen sein.
Die möglicherweise notwendige eidesstattliche Versicherung des Antrags müsste dann vom Antragsteller persönlich, entweder beim Nachlassgericht oder beim Notar nachgeholt werden.
Grenzüberschreitender Erbfall
Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachlasszeugnises ist ein grenzüberschreitender Erbfall, Art. 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 ErbRVO. Das Nachlasszeugnis sollte daher nur beantragt werden, wenn dieses für die Regelung des Nachlasses auch in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist.

Der Zweck des Zeugnisses ist im Antrag anzugeben.
Nachweise für den Erbscheinsantrag
Zur eidesstattlichen Versicherung der Angaben im Antrag auf Erteilung des Nachlasszeugnisses
Die Beschaffung weitere Unterlagen und Nachweise kann mühsam sein.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde leistet hierbei gerne Hilfe.
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